UVP „auf Bestellung“: Staatsanwalt ermittelt

Wie das Kostbare erhalten? Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Interviews
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Stefan Lefnaer
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UVP „auf Bestellung“: Staatsanwalt ermittelt

Beitragvon Stefan Lefnaer » Dienstag 9. November 2021, 10:45


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Norbert Sauberer
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Re: UVP „auf Bestellung“: Staatsanwalt ermittelt

Beitragvon Norbert Sauberer » Dienstag 9. November 2021, 16:12

Verfahrensbeschleunigung im UVP-Gesetz duldet keinen Aufschub: Dauerbeschuss aus der Wirtschaftskammer seit Jahren von Karlheinz Kopf, aktuell muss halt die Energiewende herhalten
https://news.wko.at/news/oesterreich/WK ... ldet-.html
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS ... essenziell

Im Jahr 2020 klang es noch ein wenig anders
"Bei der dritten Piste für den Flughafen Wien-Schwechat würde die Verfahrensdauer nun schon 144 Monate betragen, bei der S1 (Wiener Außenring) 135 und bei der A26 (Linzer Autobahn) 132 Tage. Wobei Kopf einräumte, dass die dritte Piste am Flughafen jetzt nicht unbedingt die größte Priorität habe."

Juni 2019, Die Presse: "Unternehmen haben bei Großprojekten künftig mehr Fürsprache. Dafür sorgt der „Standortanwalt“, den die Wirtschaftskammer stellt."

kurt nadler
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Re: UVP „auf Bestellung“: Staatsanwalt ermittelt

Beitragvon kurt nadler » Mittwoch 10. November 2021, 01:12

es gibt vor allem eine unermessliche fülle "rechtskonformer" vorgehensweisen, um die naturschädlichsten projekte durchzubringen, die ich nach einigen jahren eigener verfahrensbeteiligungen noch viel schlimmer und durchtriebener als den simplen gutachterkauf (es gilt für die einzelnen sündenböcke die unschuldsvermutung) finde:

*NGO-rechte einschränken (z.B. die 100 mitgliederhürde als basis für beschwerdeführfähigkeit einführen)
* landesgesetzlich umweltanwaltschaftsbeteiligungsmöglichkeiten einschränken
* landschaftsschutzgebiet löschen, um projekt zu ermöglichen (pumpspeicher glitzalm auf der koralpe)
* moderner: anlassgesetzgebung windpark stubalpe: durch eine gesetzesnovelle in lsg eine interessensabwägung mit wirtsch. interessen ermöglichen (diverse windparks in steirischen lsg.)
* verwaltungsrichterbestellungen mit politgefügigem personal, das unglaublich haarsträubend begründete durchwink-entscheide erstellt
* da ja projektwerber selber ihre fachgutachten über die projektwirkungen bestellen müssen, können nur gefügige gutachter reüssieren, die andren werden sofort - spätestens nach 1 schlechtachten - vom markt gefegt
* dieselben gutachter oder andere projektwerberverbundene fachkräfte werden vielfach von den behörden und von den gerichten als ihre sachverständige bestellt und winken vereinzelt durch den instanzenzug ihre eigenen elaborate durch
* ganz wurscht, wie gehaltvoll beschwerdenvorbringen sind, normale gerichtssachverständige folgen immer der projektwerberargumentation, und das gericht folgt seinen sachverständigen
* in den wenigen fällen, wo unabhängige fachkräfte (sind in der minderzahl) gerichtlich bestellt werden, folgen die richter dann halt so weit möglich ihren eigenen gutachtern nicht
* genauso folgen die landes-bewilligungsbehörden ihren eigenen sachverständigen nicht, falls sie - was ohnehin selten passiert - in unbeugsamer weise - projektunfreundliche gutachten abgeben (fälle in der stmk. und in kärnten)
* oder die behördeneigenen gutachter sind so weit amtsbekannt, dass gutachten nur mehr extern in die privatwirtschaft an gefügiges personal ausgelagert werden, damits nicht amtsintern friktionen gibt
* projektwirkungen werden in aller regel von projektwerber- und gerichtsgutachtern unisono als unerheblich deklariert
* dazu wurde über die jahre eine projektwirkungsanalysemethodik etabliert, die gezielt nahezu in jedem fall zu unerheblichkeitsbewertungen von eingriffen führt, wobei ihre anwendung in manchen fällen - etwa artenschutzbestimmungen betreffend - sogar nicht rechtskonforme ergebnisse erzeugt. sie wird von projektbetreibern und den erwähnten behörden- und gerichtssachverständigen als bollwerk gegen die naturschutzseite durchgezogen: man sagt dazu, dies sei stand der technik, andere schlussfolgerungen seien es nicht.
* für alle nicht wegleugenbaren projektwirkungen auf naturschutzgüter werden kompensationsmaßnahmen festgelegt; in den von mir begleiteten verfahren darf ich die auch als mehr oder weniger haarsträubend benennen; natur aus zweiter hand darf altgewachsene schutzgüter ersetzen, quasi eine reih-und-glied-aufforstung statt einem naturnahen altholzbestand, alm-lägerfluren in bürstlingsrasen umwandeln (wirklich!)
* die projektwerbergutachter erfinden diese maßnahmen, die gerichtssachverständigen ergänzen sie ggf., um sie nicht ganz so projektwerberfreundlich ausschaun zu lassen bzw. um sich "unabhängig" zu gebärden
* gerichtlich als projektbewilligungsbasis festgelegte maßnahmen werden dann ganz einfach nicht umgesetzt (windpark handalm); und die rechtliche handhabe hierzu liegt bei der bewilligenden landesbehörde, die die nichtumsetzung gutheißt oder gutredet (windpark handalm)
* oder es kommt zu alibihandlungen, intakt gebliebene flächen werden als kompensationsflächen verkauft, bestehende naturschutzvertragsflächen bzw. -maßnahmen kriegen das mäntelchen ersatzmaßnahme umgehängt (windparks prellenkirchen), großtechnische almrodungen (siehe bspw. https://www.zobodat.at/pdf/STAPFIA_0109_0041-0101.pdf ab abb. 154 und kommende stapfia-ausgabe) und neue walderschließungen werden als naturschutzmaßnahme verkauft (abb. 161 und 163 in https://www.zobodat.at/pdf/STAPFIA_0109_0041-0101.pdf wurden konkret als vorgezogene kompensationsmaßnahme verkauft, vom gerichtssachverständigen und vom gericht gewürdigt)
* das maßnahmenwirkungsmonitoring wird wieder von den mit den projektwerbern verbundenen firmen durchgeführt - so landet man wieder bei der kooperation wie zu beginn eines projekts, also die gefügige firma kontrolliert sich quasi selbst
* österreich setzt die strengere eu-rahmenrechtsgebung (naturschutz-Uvp, bürgerbeteiligungsrichtlinien) immer nur zum teil um, grad in einem ausmaß, die vorgaben nicht zu erfüllen, aber der erfüllung doch so nahe zu kommen, dass die EU-kommission keine vertragverletzungsverfahren durchzieht, auch wenn sie sie ankündigt oder androht
(* da kann es dann auch fälle erfolgreichen politischen lobbyings in brüssel geben: z.b. die juncker-verordnete entbindung österreichs von ausstehenden natura-nachnominierungsverpflichtungen)
* die nationalen gerichte folgen dann kreativst jenen passagen, die das eu-recht dann doch halt grad nicht umsetzen
* eins der nationalen höchstgerichte, der vwgh, spielt in diesem system auch brav mit, indem er beschwerdeführerrevisionen zurückweist oder projektfreundliche erkenntnisse zwar auch kippt, aber dann so, dass das bundesverwaltungsgericht eine nächste chance kriegt, sein projektfreundliches erkenntnis einfach besser zu begründen (windpark ebreichsdorf), aber der vwgh vermeidet nach möglichkeit gezielt, essentielle naturschutzrechtsfragen dem eugh zu überantworten, der als einzige instanz hoffnungsträger für naturschutzanliegen ist
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dazu ein kurzeinblick in die zusätzlich erschwerend wirkenden rahmenbedingungen für beschwerdeführer:
* potente, mit öffentlichen mitteln geförderte projektwerber (oft sind landesenergieunternehmer projektwerber oder in kooperation stehend) versus engagierte private, die ihre aktivitäten selbst fianzieren müssen nach modell david gegen goliath, aber leider mit einem ganz andren ausgang als in der legende
* nur reaktionsmöglichkeit auf lang vorbereitete projekte, für manche fachbereiche fehlt dann zeit für eigene erhebungen
* manchmal zu kurze reaktionsfristen
* effizientere lobbyingkampagnen der naturschutzgegner
....


alles in allem werden in bisweilen sehr kreativer weise alle register gezogen, um wirklich jedes noch so schlimme projekt durchzubringen.
und alle in unserer branche, die wirklich geld verdienen wollen, sind in diesem system - auf der nicht-naturschutzseite - gern gesehen.


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