Käfigfalle? – Nordische Krähenfalle
Verfasst: Freitag 11. August 2023, 15:14
Weiß jemand, wozu dieser Käfig dient? Die Tür stand offen. Heute auf dem abgelegenen Zeiselberg E Gramatneusiedl.
Forum des Vereins zur Erforschung der Flora Österreichs
https://forum.flora-austria.at/
Es gehe über Verordnungen, sagt Berg, alle würden das so machen, über die Selektivität der Fallen könne man geteilter Meinung sein. Hier eine Verknüpfung zu einer beispielhaften Verordnung von Gänserndorf: https://www.noe.gv.at/noe/Gaenserndorf/ ... aenge.htmlEine Krähenfalle, die durchaus legal sein kann. Sie ist auch nicht fängisch gestellt, wie die offene Türe erkennen lässt. Das Betreiben derartiger Fallen ist in NÖ außerhalb der Brutzeit möglich. Freilich mit regelmäßiger Aufsicht. Allfällige Lockvögel darin (was vorkommt) sind rechtlich schon wieder bedenklich.
Naturschutzbund NÖ-Geschäftsführerin Margit Gross hat so eine Verordnung auch gefunden, hier zum Beispiel die von Amstetten, allerdings aus dem vorigen Jahr: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvb ... 7_3.pdfsigDas Ding heißt nordische Krähenfalle und darf in Österreich nur mit einer Ausnahmegenehmigung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgestellt und benutzt werden (§92 NÖ Jagdgesetz). In dem Paragraphen steht auch, wie die Fallen betreut werden müssen. Das muss allerdings der VS-Richtlinie (Vogelschutz-Richtlinie der Europäischen Union, Anm.) gerecht werden und daher ist die Frage, ob es sich um eine „selektive Fangmethode“ handelt. Und auch hier geht es um „sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt“.
Sehr geehrter Herr Purtscher,
vielen Dank für Ihre Anfrage an das Europe-Direct-Kontaktzentrum
Wir haben die Generaldirektion Umwelt konsultiert. Nachfolgend finden Sie die Antwort auf Ihre Frage.
„Bezüglich der Frage der Zulässigkeit sogenannter nordischer oder norwegischer Krähenfallen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese aufgrund ihrer unzureichenden Selektivität nicht den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 der Vogelschutzrichtlinie genügen.“
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Bitte kontaktieren Sie uns erneut, wenn Sie weitere Fragen zur Europäischen Union, ihren Aktivitäten oder Institutionen haben.
Im Sinn der Aufteilung von Naturschutz-Anliegen überlasse man diese Agenden Birdlife – wo man um Verständnis bittet, dass derzeit keine Aktion dazu in Brüssel geplant sei. Hans-Martin Berg:Also
1. Die Maßnahmen widerspricht nationalem Recht: Dann sind unsere Behörden dafür verantwortlich, dass das Recht eingehalten wird.
2. Die Maßnahmen widersprechen nicht dem nationalem Recht, aber dem Europäischen, dann muss die Kommission darauf achten, dass eben die Vorgaben eingehalten werden und es kann zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen, muss aber nicht zwingend, weil die EU-Kommission dann länger prüft, ob sie das, was als Beschwerde eingebracht wird, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.
Der Fokus allfälliger Beschwerden liegt (primär aus Kapazitätsgründen) auf der korrekten Umsetzung der EU-Richtlinie für in Österreich aktuell gefährdete Arten. Bei den Krähenvögeln (Raben/Nebelkrähe) ist eine Bestandsgefährdung derzeit nicht gegeben.